34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 4'300.00 (CHF 3'800.00 + CHF 500.00 Nebenverdienst; pag. 470; pag. 486 Z. 26 f.).