Dabei erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 + CHF 500.00 bis CHF 700.00. Er hat weder Schulden noch Vermögen (pag. 470; pag. 486 Z. 14 ff., Z. 20 f., Z. 26 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung.