14. Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 256 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 24 Zum Vorleben des Beschuldigte enthalten die Akten nur wenige Informationen. Bekannt ist, dass der Beschuldigte in Somalia aufgewachsen ist, vier Schwestern und fünf Brüder hatte (zum Teil verstorben), die Primar- und Oberstufenschule in Somalia besuchte und am 26.01.2015 in die Schweiz einreiste.