Wenn sie in die Schule gehe, gehe sie mit L.________. Sie habe schon zwei Mal in der Schule weinen müssen und habe auch Gespräche mit dem Schulsozialarbeiter gehabt (pag. 25 Z. 87 ff.). Die Angst der Privatklägerin vor dem Beschuldigten ging so weit, dass die Familie schliesslich sogar umgezogen ist. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen zum Vorfall 2017 (vgl. Ziff. IV 13.1 hiervor) verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Mutter der Privatklägerin an sich versprochen hatte, dass sich so etwas nicht mehr wiederholen wird.