Der Vorfall 2019 ist vom Tatverschulden her etwas leichter zu gewichten als derjenige von 2017. Es handelte sich um ein Umarmen und Anfassen der Brust über den Kleidern. Die Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre älter als beim ersten Vorfall und der Vorfall ereignete sich nicht in ihrem Schlafzimmer, sondern im Korridor der Wohnung. Dennoch sind die Folgen des Übergriffs wiederum nicht zu bagatellisieren. Der Vorfall führte bei der Privatklägerin – in Kombination mit den bereits 2017 gemachten Erfahrungen – zu einer starken Verunsicherung.