Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Vorfall 2017 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von rund 150 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen (pag. 256, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Asperation Der Vorfall 2019 ist vom Tatverschulden her etwas leichter zu gewichten als derjenige von 2017.