187 Ziff. 1 StGB fallen auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. 23 Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber einer Minderjährigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist.