Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer Familie massiv, unabhängig davon, ob er damals einen regelrechten Kinderhüte-Auftrag hatte oder nicht. Ohne dieses Vertrauen hätte er sich nicht alleine mit der Privatklägerin und ihren Brüdern in der Wohnung und erst recht nicht in ihrem Zimmer aufhalten können. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass es sich nur um eine kurze Berührung der Brust handelte und es zu keinen weitergehenden sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte liess sofort von ihr ab, als die Privatklägerin zu schreien begann. Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff.