Diese Aussagen zeigen, dass die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Zugehörigkeit zur Familie der Privatklägerin schamlos ausgenutzt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer Familie massiv, unabhängig davon, ob er damals einen regelrechten Kinderhüte-Auftrag hatte oder nicht.