187 StGB). Die damals 12-jährige Privatklägerin war beim Vorfall von 2017 am Anfang ihrer Pubertät und damit besonders verletzlich. H.________ schilderte, ihre Tochter sei nach dem Vorfall traurig und schockiert gewesen und habe viel Zeit gebraucht. Sie sei Männern gegenüber zurückhaltend geworden, habe ihnen nicht mehr die Hand gegeben und habe auch mit ihrem Stiefvater nicht mehr gespielt. Mit der Zeit sei es aber wieder besser geworden (pag. 27 Z. 162 ff.). Diese Aussagen zeigen, dass die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist.