Demnach ist hierzu die Einsatzstrafe zu bilden (pag. 255, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 22 In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Vorfalls 2019 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).