Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Übereinstimmend mit der Vorinstanz stellt sich der Vorfall 2017 aufgrund des konkreten Vorgehens (Berührung der Brust unter den Kleidern eines vermeintlich schlafenden Kindes) und des damaligen Alters der Privatklägerin als schwerwiegender dar. Demnach ist hierzu die Einsatzstrafe zu bilden (pag.