Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) steht vorliegend ohnehin nur eine Geldstrafe zur Diskussion, wie sie von der Vorinstanz ausgefällt wurde. Eine solche erscheint aber auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung genannten Kriterien (Verschulden des Täters, Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention, vgl. BGE 147 IV 241 E. 3) ausreichend, wobei beispielhaft etwa auf die fehlenden Vorstrafen des Beschuldigten und dessen Anstellung verwiesen werden kann.