Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte beging die beiden vorliegend zu beurteilenden Delikte im Dezember 2017 und am 10. November 2019. Der Strafrahmen für sexuelle Handlun- 21 gen mit Kindern war bereits vor dem 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, also jeweils gleich für den Vorfall von 2017 und denjenigen von 2019. Allerdings war bis Ende 2017 eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Zusätzlich galt nach Art.