59 Z. 312 ff.). Zudem kannte er als Freund der Familie das Alter der Privatklägerin. Er sagte denn auch aus, er könne sich nicht vorstellen, eine 14-Jährige anzufassen (pag. 55 Z. 91 f.). Auch der Altersunterschied von deutlich mehr als drei Jahren war ihm bewusst. Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit Wissen und Willen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung