StGB notwendige Intensität. Die Zudringlichkeiten des Beschuldigten waren geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist auch beim Vorfall vom 10. November 2019 erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte wusste, dass die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen eine sexuelle Bedeutung hatten (vgl. pag. 59 Z. 312 ff.).