Schliesslich ist der Vorfall 2019 im Kontext mit dem Vorfall 2017 zu 20 sehen, was auch die Privatklägerin so empfunden hat. Es kam in beiden Fällen zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und dabei zu einem bewussten Anfassen der Brust. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erreicht auch der Übergriff vom 10. November 2019 die für die Annahme einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB notwendige Intensität.