Der Beschuldigte schloss vor dem Übergriff sowohl die Türe zum Schlafzimmer der Brüder als auch die Gangtüre. Die Privatklägerin war daher mit dem 13 Jahre älteren Beschuldigten alleine und es war niemand da, der ihr hätte helfen können. Der Beschuldigte zog die Privatklägerin unvermittelt an sich, umarmte sie, fasste ihr an die Brust und drückte diese gemäss den Aussagen der Privatklägerin leicht (pag. 45 Min. 14:00). Es handelte sich nicht um eine flüchtige, zufällige Berührung, sondern um einen absichtlichen, spürbaren Griff an die Brust der Privatklägerin (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.