Der körperliche Kontakt war zwar von kurzer Dauer und die Berührung der Brust erfolgte über den Kleidern. Anders als in dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 spielte sich der Vorfall vom 10. November 2019 (wie bereits der Vorfall 2017) allerdings nicht in der Öffentlichkeit und in Anwesenheit zahlreicher Personen, sondern in der Wohnung der Privatklägerin, mithin in ihrem Privatbereich, ab. Der Beschuldigte schloss vor dem Übergriff sowohl die Türe zum Schlafzimmer der Brüder als auch die Gangtüre.