Beim Vorfall vom 10. November 2019 zog der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt an sich, umarmte sie und liess auch nicht von ihr ab, als sie ihn aufforderte, damit aufzuhören. Daraufhin griff er ihr über den Kleidern einmalig an die Brust, worauf sie ihn wegstiess und ultimativ aufforderte, die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich tat. Der körperliche Kontakt war zwar von kurzer Dauer und die Berührung der Brust erfolgte über den Kleidern.