Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Beschuldigte 2017 ins Zimmer der damals 12-jährigen Privatklägerin begab, als sie sich schlafend stellte. In der Folge griff er ihr einmalig unter dem Pyjama an die Brust. Das Anfassen der nackten Brust unter der Kleidung ist klar als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu beurteilen. Beim Vorfall vom 10. November 2019 zog der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt an sich, umarmte sie und liess auch nicht von ihr ab, als sie ihn aufforderte, damit aufzuhören.