10. Subsumtion Die Privatklägerin, geb. .________, war im Zeitpunkt des ersten Vorfalls 2017 12 Jahre und beim zweiten Vorfall am 10. November 2019 14 Jahre alt und damit ein Kind bzw. eine Jugendliche im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte, geb. .________, war im Tatzeitpunkt 25 bzw. 27 Jahre alt. Es bestand somit eine Altersdifferenz von mehr als drei Jahren, weshalb der Beschuldigte als Täter nach Art. 187 StGB gilt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Beschuldigte 2017 ins Zimmer der damals 12-jährigen Privatklägerin begab, als sie sich schlafend stellte.