StGB zur sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB ist ergänzend und präzisierend auf Folgendes hinzuweisen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art.