18 Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Vorfälle so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklageschrift vom 29. Mai 2020 (pag. 129 ff.) zugrunde gelegt wurden. Die Kammer erachtet die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte als erwiesen (pag. 129 f.). III. Rechtliche Würdigung