8.6 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind und in den Aussagen der übrigen befragten Personen Verknüpfungen finden. Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber zahlreiche Auffälligkeiten auf und erscheinen in den zentralen, die Anklage betreffenden Punkten, nicht glaubhaft. Es gibt keine Hinweise, die auf ein Rachekonstrukt schliessen lassen.