Anschliessend habe der Beschuldigte das Zimmer verlassen und die Zimmertüre geschlossen (pag. 3). Diese Angaben decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin (pag. 31 Min. 14:15 ff.) und jenen von H.________ (pag. 25 Z. 59; pag. 26 Z. 98 ff.). Aus dem Umstand, dass bei der Auswertung des Natels des Beschuldigten keine verbotenen Erzeugnisse oder fallrelevanten Daten festgestellt werden konnten, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten (vgl. pag. 8). 8.6 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt