Sie belastete den Beschuldigten somit bereits zu diesem Zeitpunkt nicht übermässig. Wenn es sich tatsächlich um ein Rachekonstrukt handeln würde, hätten die Privatklägerin und ihre Mutter den Beschuldigten wohl schwerer belastet. Gemäss dem Berichtsrapport habe die Privatklägerin vor Ort einen ängstlichen, aber gefassten Eindruck gemacht. Der Bruder der Privatklägerin habe angegeben, dass der Beschuldigte zu ihm ins Zimmer gekommen sei und ihm gesagt habe, er solle schlafen, da es schon spät sei. Anschliessend habe der Beschuldigte das Zimmer verlassen und die Zimmertüre geschlossen (pag. 3).