Auch wenn H.________ für die zu beurteilenden Vorfälle lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, unterstreichen ihre Aussagen das Gesamtbild und können ergänzend zu den Ausführungen der Privatklägerin herangezogen werden. 8.5 Weitere Beweismittel Gemäss dem Berichtsrapport vom 11. November 2019 (pag. 2 f.) meldete H.________ der Regionalpolizei Bern am 10. November 2019 um 21:23 Uhr, dass ihre Tochter von einem Nachbarn sexuell belästigt worden sei (pag. 2). Sie belastete den Beschuldigten somit bereits zu diesem Zeitpunkt nicht übermässig.