noch am selben Abend die Polizei avisierte. Ihre Aussagen sind in sich widerspruchsfrei und es sind auch keine Widersprüche zu den Schilderungen der Privatklägerin ersichtlich. H.________ bestätigte unter Zeugenpflicht, dass sie den Beschuldigten 2017 auf den Vorfall angesprochen habe. Dieser habe zunächst alles abgestritten. Dann habe er aber gesagt, er wisse nicht, was mit ihm los sei und habe sich entschuldigt (pag. 26 Z. 130 ff.; pag. 27 Z. 180 ff.). Sie habe ihm seine Entschuldigung damals geglaubt (pag. 27 Z. 191 ff.). Entsprechend enttäuscht zeigte sich H.________, dass es 2019 wieder zu einem Vorfall gekommen ist (vgl. pag.