Das Gewicht der Aussagen von H.________ ist zwar in der Gesamtbetrachtung schon deshalb objektiv etwas geringer, als es sich dabei (soweit es um die konkreten Vorfälle selber geht) um Aussagen vom Hörensagen durch das eigene Kind handelt. Es kann aber festgehalten werden, dass H.________ bei den Videoeinvernahmen der Privatklägerin selber nicht dabei war und ihre Kenntnisse folglich nicht aus diesen Befragungen hat. Hinzu kommt, dass sich der zweite Vorfall unstreitig am Abend des 10. November 2019 ereignete und H.________ noch am selben Abend die Polizei avisierte.