Die Privatklägerin rief nach dem Vorfall vom 10. November 2019 ihre Mutter H.________ an und erzählte ihr, was vorgefallen ist. An der delegierten Einvernahme vom 21. November 2019 (pag. 23 ff.) beschrieb H.________ den aufgewühlten Zustand ihrer Tochter (pag. 24 Z. 35 f.; pag. 25 Z. 87 f.) und schilderte detailliert, stimmig und nachvollziehbar, was die Privatklägerin ihr erzählte hatte (pag. 24 f. Z. 37 ff.; pag. 26 Z. 114 ff.). Es gibt keine Hinweise auf eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit von H.________. Das Gewicht der Aussagen von H.___