248, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesprochen auf die Gangtüre, die er zugetan habe, bevor er die Privatklägerin umarmt habe, bestritt der Beschuldigte, dass es in der Wohnung eine Gangtüre gab (pag. 66 Z. 143 ff.). Auf der von der Polizei erstellten Fotodokumentation und dem erstellten Grundriss der Wohnung ist indes ersichtlich, dass sich hinter dem Eingangsbereich eine Gangtüre befindet (pag. 16; pag. 21). In Bedrängnis kamen vom Beschuldigten platte Aussagen wie: «Ich bin ein Muslim und weiss, dass ich nicht lügen soll» (pag. 58 Z. 229 f.) oder «Ich habe nur Angst vor Allah, weil Allah alles sieht. Deshalb habe ich Angst solche Sa-