248, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit den zahlreichen Gegenangriffen an der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte offensichtlich, die Privatklägerin und ihre Mutter in ein schlechtes Licht zu rücken und ihre Glaubwürdigkeit abzuschwächen. Weiter redete der Beschuldigte den Vorfall 2019 von der Dauer her klein auf nur ein bis zwei Minuten (pag. 174 Z. 19). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Zeitangabe bereits mit Blick auf seine eigenen Schilderungen zum Ablauf des Geschehens in der Wohnung nicht plausibel erscheint (pag. 248, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).