248, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das angebliche Konstrukt erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der dritten Einvernahme, vorgebracht hat. Schliesslich sprechen auch die glaubhaften Aussagen der Mutter der Privatklägerin an der Fortsetzungsverhandlung vom 22. April 2021 klar gegen ein Konstrukt (vgl. Ziff. II. 8.4 hinten). Die Vorbringen des Beschuldigten zum angeblichen Falschbelastungsmotiv der Mutter erscheinen daher nicht glaubhaft. Es ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von einer Schutzbehauptung auszugehen (pag. 248, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).