489 Z. 19 ff.). Auf Nachfrage des Verfahrensleiters, wie denn der Charakter dieser beiden sei, meinte der Beschuldigte, der Stiefvater der Privatklägerin sei nach England gereist, weil die Privatklägerin ihn gestört habe und ihn nach Geld gefragt habe (pag. 490 Z. 1 ff.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass ein solches Rachekonstrukt viel Vorbereitung und zahlreiche Absprachen erfordert hätte, was unter Einbezug eines 12- bzw. 14-jährigen Mädchens kaum vorstellbar ist (pag. 248, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).