68 Z. 206 ff.). Ebenfalls anders als noch bei der Polizei bestritt der Beschuldigte nun, dass ihn die Mutter der Privatklägerin auf diesen Vorfall angesprochen habe. Sie hätten nie über so etwas gesprochen (pag. 68 Z. 218 ff.; pag. 70 Z. 284 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe nie ein Gespräch mit der Mutter der Privatklägerin gegeben (pag. 175 Z. 31 f.; pag. 489 Z. 7 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals geltend, der Vorwurf sei ein Konstrukt der Mutter der Privatklägerin. Die Mutter habe ihn haben wollen.