59 Z. 276 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte demgegenüber, er habe damals bei den Brüdern der Privatklägerin im Zimmer geschlafen. Die Privatklägerin sei dann in dieses Zimmer gekommen, weil sie Angst gehabt habe (pag. 67 Z. 174 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht alleine schlafen könne und auch bei ihm und den Brüdern schlafen möchte. Anders als bei der Polizei gab der Beschuldigte nun nicht mehr an, dass er die Privatklägerin zurück in ihr Zimmer geschickt habe. Vielmehr erklärte er, als sie eingeschlafen sei, habe er seine Matratze genommen und sei zum Schlafen ins Wohnzimmer gegangen (pag. 68 Z. 206 ff.).