175 Z. 16 ff.). 14 Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner freien Schilderung an der ersten Einvernahme berichtet hat, die Privatklägerin sei eines Abends zu ihm ins Zimmer gekommen und er habe sie weggeschickt (pag. 54 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte wusste sogar noch, was er damals für Kleidung getragen hatte (ein somalisches Gewand, welches Männer tragen; pag. 54 Z. 45 f.). Der Vorfall von 2017 muss also auch für ihn von einer gewissen Bedeutung gewesen sein. In seinen Aussagen zum Vorfall von 2017 sind ebenfalls Widersprüche und Unstimmigkeiten erkennbar.