Wie die Privatklägerin zutreffend ausführte, würde man sich bei einem Zusammenstossen doch vielmehr schlicht entschuldigen (pag. 45). Auf Frage des Staatsanwaltes, weshalb ihn die Privatklägerin hätte umarmen sollen, meinte der Beschuldigte, er habe gesehen, wie sich die Privatklägerin gegenüber ihren Geschwistern schlecht verhalten habe. Ihr kleiner Bruder sei zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, mit ihm zu gehen. Seine Schwester habe ihm einen Zungenkuss gegeben (pag. 65 Z. 87 ff.). Diese Erklärung erscheint unlogisch und lebensfremd.