Die Erklärungsversuche des Beschuldigten zum Vorfall von 2019 wirken wenig plausibel und erscheinen konstruiert. Wenn der Beschuldigte am 10. November 2019 tatsächlich mit der Privatklägerin zusammengestossen wäre, wie er es bei der Polizei geschildert hat, stellt sich die Frage, weshalb er die Privatklägerin dann so rabiat von sich hätte wegstossen sollen und es ihrer Mutter sagen wollte. Dass die Privatklägerin ihn daraufhin gebeten habe, ihrer Mutter nichts zu sagen, weil diese sie sonst schlage (pag. 56 Z. 158), erscheint geradezu abwegig. Wie die Privatklägerin zutreffend ausführte, würde man sich bei einem Zusammenstossen doch vielmehr schlicht entschuldigen (pag.