175 Z. 20 f.). An der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2022 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und betonte mehrfach, die Privatklägerin habe ihn umarmt und er habe sie daraufhin distanziert. Er habe nichts Anderes gemacht (pag. 488 Z. 14 f., Z. 24 f.; pag. 489 Z. 15 f.; pag. 491 Z. 21 f.). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten zum Vorfall von 2019 wirken wenig plausibel und erscheinen konstruiert.