173 ff.) machte der Beschuldigte dann geltend, die Privatklägerin sei auf ihn zugekommen und habe ihn von hinten umarmt. Er habe sich dann umgedreht und habe sie weggestossen (pag. 174 Z. 15 f.; pag. 175 Z. 16 ff.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass eine Umarmung von hinten etwas ganz Anderes ist, als die ursprüngliche Version eines Zusammenstosses (pag. 445). Zudem gab der Beschuldigte erstmals vor der Vorinstanz zu Protokoll, als er sich umgedreht habe, habe die Privatklägerin ihn wieder umarmt und habe «Onkel Schatzi» zu ihm gesagt (pag. 175 Z. 20 f.).