Er habe sie nicht umarmen wollen. Sie seien einfach zusammengestossen. Er habe sie nicht angefasst (pag. 58 Z. 228 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2020 (pag. 62 ff.) sprach der Beschuldigte nicht mehr davon, dass er mit der Privatklägerin zusammengestossen sei. Vielmehr erklärte er, die Privatklägerin sei zu ihm gekommen und habe ihn umarmt (pag. 64 Z. 68). Sie habe ihn umarmt, weil er nur ein Unterhemd getragen habe (pag. 65 Z. 117). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. März 2021 (pag. 173 ff.) machte der Beschuldigte dann geltend, die Privatklägerin sei auf ihn zugekommen und habe ihn von hinten umarmt.