Natürlich muss auch beim Beschuldigten berücksichtigt werden, dass gerade seit dem Vorfall von 2017 doch geraume Zeit vergangen ist, bis er hierzu befragt wurde. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte keiner Aussage- und insbesondere keiner Wahrheitspflicht untersteht (pag. 247, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei Betrachtung seiner Aussagen fällt allerdings auf, dass sich der Beschuldigte in erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt hat, die nicht mehr einfach mit normalen Erinnerungsverlusten und Zeitablauf erklärbar sind.