Die Ausdrucksfähigkeit war unter Einschaltung einer Übersetzung gegeben. Abgesehen von einem Hinweis des Beschuldigten auf seine Müdigkeit bei der ersten Befragung, die jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt seiner Aussagen gehabt habe (pag. 174 Z. 45 f.), gibt es keine Anhaltspunkte auf negative Rahmenbedingungen bei den Befragungen. Natürlich muss auch beim Beschuldigten berücksichtigt werden, dass gerade seit dem Vorfall von 2017 doch geraume Zeit vergangen ist, bis er hierzu befragt wurde.