8.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte schilderte sowohl die Geschehnisse vom 10. November 2019 als auch jene von 2017 ganz anders als die Privatklägerin. Er bestritt in sämtlichen Einvernahmen, der Privatklägerin an die Brust gefasst zu haben (pag. 58 Z. 238 ff., Z. 243 f.; pag. 59 Z. 271 ff., Z. 302 f.; pag. 64 Z. 58 ff.; pag. 174 Z. 23 f.; pag. 488 Z. 15). Die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten ist zu bejahen. Die Ausdrucksfähigkeit war unter Einschaltung einer Übersetzung gegeben.