In der zweiten Videobefragung nimmt sie die Vorhalte aus der Version des Beschuldigten ruhig entgegen, versucht, sie zu beantworten und gibt an, wenn sie etwas nicht weiss oder unsicher ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Motive wird nachfolgend noch eingegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen.