42 Min 14:41 ff.). Das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 10. November 2019 spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie rief unmittelbar nach dem Vorfall ihre Mutter an, welche gleichentags um 21:23 Uhr der Regionalpolizei Bern meldete, dass ihre Tochter von einem Nachbarn sexuell belästigt worden sei (pag. 2). Gemäss dem Berichtsrapport vom 11. November 2019 habe die Privatklägerin vor Ort einen ängstlichen, aber gefassten Eindruck gemacht (pag. 3). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen der Privatklägerin durch Suggestionseinflüsse entstanden sein könnten.