Die erwähnten Ungereimtheiten in ihren Aussagen erscheinen mit Blick auf den Zeitablauf ohne Weiteres nachvollziehbar und tangieren die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht. Das für sie massgebliche Kerngeschehen war nicht die Frage der Nachtbekleidung. Die Verteidigung bringt sodann vor, in den Aussagen der Privatklägerin gebe es Widersprüche bezüglich der Berührung des Beschuldigten beim Vorfall 2017 (pag. 492). Im Rapport der Videoeinvernahme vom 11. November 2019 wurde festgehalten, der Beschuldigte sei 2017 mit der Hand unter ihr T-Shirt gegangen und so hochgefahren (pag.