Nach dem Vorfall habe sie ihre Mutter angerufen. Demgegenüber schilderte die Privatklägerin an der Videoeinvernahme vom 13. Februar 2020 sie habe damals ein luftiges, bis zum Knöchel reichendes einteiliges Kleid getragen. Sie habe es dann ihrem Stiefvater erzählt, der ihre Mutter angerufen habe (pag. 46). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vorfall von 2017 im Zeitpunkt der ersten Einvernahme der Privatklägerin bereits rund zwei Jahre zurücklag. Die erwähnten Ungereimtheiten in ihren Aussagen erscheinen mit Blick auf den Zeitablauf ohne Weiteres nachvollziehbar und tangieren die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht.